SATZUNG DER LIBERALEN SENIOREN RHEINLAND-PFALZ § 1 Rechtsnatur, Name, Sitz
Die Vereinigung Liberaler Senioren in Rheinland-Pfalz ist ein der Freien Demokratischen Partei nahestehender Verein gemäß § 54 BGB. Der Verein führt den Namen LIBERALE SENIOREN RHEINLAND-PFALZ und die Kurzbezeichnung LiS Rheinland-Pfalz. Er ist ein Teilverein des Bundesverbandes Liberale Senioren. Der Sitz des Vereins ist Mainz.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen älterer Menschen im Geiste liberaler europäischer Traditionen, deren Verbreitung in Wort und Schrift sowie die verstärkte Behauptung des hohen gesellschaftlichen Stellenwertes der älteren Generation durch Einflussnahme auf Entscheidungsprozesse in Politik und Gesellschaft. (2) Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch - Förderung von Bereitschaft und Motivation älterer Bürger, ihre Erfahrungen und Talente aktiv in die Gesellschaft einzubringen. - die Zusammenarbeit sowie den Gedanken - und Erfahrungsaustausch mit anderen Seniorenvereinigungen, - die Heranbildung von Bürgern für ehrenamtliche Tätigkeiten in den Bereichen Beratung älterer Menschen, Hilfen zur Lebensbewältigung, Abbau von altersspezifischen Vorurteilen und Vorbehalten in Politik, Gesellschaft und Arbeitswelt, - die Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen zur Stärkung eines gegenseitigen Generationenverständnisses, - die Planung und Durchführung von dem Vereinszweck dienenden Veranstaltungen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied in LiS Rheinland-Pfalz kann jeder Bürger werden, der 1. seinen Wohnsitz in einem Staat der Europäischen Union hat, 2. geschäftsfähig und im Besitz des aktiven und passiven Wahlrechts ist, 3. nicht Mitglied ist in einer mit der FDP im Wettstreit stehenden Partei oder Fraktion oder deren parteinahe Seniorenvereinigung oder in einer Organisation, deren Zwecke und Ziele mit den Grundsätzen und Bestrebungen der Liberalen Senioren in einem unvereinbaren Widerspruch stehen.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
(1) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienten ehemaligen Vorsitzenden den Ehrenvorsitz der LIBERALEN SENIOREN RHEINLAND-PFALZ und verdienten Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft verleihen. (2) Die Verleihung der Ehrung entbindet die Geehrten nicht von der Erfüllung der Mitgliedschaftspflichten. (3) Ehrenvorsitzende sind berechtigt, beratend an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
§ 5 Erwerb und Führung der Mitgliedschaft
(1) Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz können auf Antrag an den Vereinsvorstand durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft erwerben. (2) Der Vorstand entscheidet innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang. Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmebeschlusses. Eine ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung. Sie ist unanfechtbar. (3) Der Aufnahmebeschluss begründet die Mitgliedschaft im Bundesverband Liberaler Senioren. (4) Nach dem Aufnahmebeschluss wird die Mitgliedschaft organisatorisch im Verein LIBERALE SENIOREN RHEINLAND-PFALZ geführt. Das Mitglied kann verlangen, dass seine Mitgliedschaft bei einer liberalen Seniorenvereinigung in einem anderen Bundesland oder bei der Bundesgruppe beim Bundesverband Liberaler Senioren geführt wird. Eine Begründung ist nicht erforderlich. (5) Bei ordnungsgemäß mitgeteiltem Wohnsitzwechsel wird die Führung der Mitgliedschaft vom bisher zuständigen Vorstand umgemeldet. (6) Als Mitglied wird organisatorisch auch erfasst, wer ohne Wohnsitz in Rheinland-Pfalz die Führung seiner Mitgliedschaft im Verein LIBERALE SENIOREN RHEINLAND-PFALZ wünscht.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung bundesweit die Zwecke und Ziele der in Vereinigungen organisierten Liberalen Senioren zu fördern sowie die Verbandsaufgaben und -aktivitäten zu unterstützen. Zu den Pflichten gehört insbesondere die Beitragszahlung entsprechend der Finanz- und Beitragsordnung des Bundesverbandes Liberale Senioren.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet 1. durch Tod, 2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand der Vereinigung, bei der die Mitgliedschaft geführt wird, 3. wenn die in § 3 unter Nr. 2 und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft nicht mehr zutreffen und dies durch Vorstandsbeschluss festgestellt wird, 4. durch Ausschluss. Der Vorstand kann beim Bundesvorstand der Liberalen Senioren den Ausschluss eines bei ihm geführten Mitglieds schriftlich beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied anzuhören. Gegen die Entscheidung kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von einem Monat Beschwerde einlegen, über die das oberste Verbandsorgan in seiner nächsten Sitzung ohne mündliche Verhandlung endgültig entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Zu den Ausschließungsgründen gehört die schuldhaft unterlassene Beitragszahlung.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind dem Range nach 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand
§ 9 Die ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich zwischen dem 01. Februar und dem 30. April durch schriftliche Einladung an alle im Verein geführten Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung, des Tagungsorts und des Tagungsbeginns einberufen (2) Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. (3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. (4) Die Tagesordnung hat jährlich vorzusehen: - Tätigkeitsbericht des Vorstandes, Aussprache, - Finanzbericht des Schatzmeisters, - Bericht der Rechnungsprüfer, gemeinsame Aussprache, - Beratung von Anträgen und Beschlussfassungen, Verschiedenes. In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung zusätzlich vorzusehen: - die Beschlussfassung über die Entlastung des scheidenden Vorstandes, - die Wahl eines neuen Vorstandes für eine Amtszeit von zwei Jahren, - die Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Bundesverbandes Liberaler Senioren für eine Amtszeit von zwei Jahren, - die Neuwahl von zwei Rechnungsprüfern für eine Amtszeit von zwei Jahren. (5) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. (6) Der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall ein stellvertretender Vorsitzender, leitet die Mitgliederversammlung. (7) Mit Rederecht nehmen teil je ein Vertreter der Landesvorstände der FREIEN DEMOKRATISCHEN PARTEI, der JUNGEN LIBERALEN, der LIBERALEN FRAUEN, der VEREINIGUNG LIBERALER KOMMUNALPOLITIKER und der FDP - LANDTAGSFRAKTION. (8) Der Vorstand kann weitere Gäste mit Rederecht einladen. (9) Antragsberechtigt sind der Vorstand und jedes Mitglied. Anträge müssen bis zum fünften Tag vor Tagungsbeginn beim Vorstand eingereicht worden sein. Die Anträge werden spätestens am Tagungsort vor Tagungsbeginn verteilt. (10) Im Übrigen gelten für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen, die Behandlung der Anträge und die Berechnung der Fristen die Bestimmungen der Geschäftsordnung zur Satzung des FDP - Landesverbandes Rheinland-Pfalz. (11) Jedes Mitglied darf nur seine eigene Stimme ausüben. Das Stimmrecht darf nicht übertragen werden. Mitglieder, die mehr als drei Monate mit der Beitragszahlung rückständig sind, können ihr Stimmrecht nicht ausüben. (12) Über den Ablauf und die Beschlussfassungen der Mitgliederversamlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 10 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Aus besonderem Anlass kann der Vorstand jederzeit außerordentliche Mitglieder- versammlungen einberufen. Der besondere Anlass ist mit der Tagesordnung bekannt zu geben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung. (2) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen einberufen, wenn dies von fünfundzwanzig Mitgliedern aus besonderem Anlass schriftlich mit Begründung beantragt wird.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 1. dem Vorsitzenden, 2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden, 3. dem Schatzmeister, 4. dem Schriftführer. 5. Beisitzern, deren Zahl bis höchstens 6 nach Vorschlag der Vorstandsmitglieder Nr. 1 bis 4 von der Mitgliederversammlung vor jeder Vorstandswahl neu beschlossen wird. (3) Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. (3) Der Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne von § 26 BGB. Im Falle seiner Verhinderung tritt einer der stellvertretenden Vorsitzenden an seine Stelle. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird die Besetzung des Amtes durch die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung nachgewählt. Scheidet der Schatzmeister aus, muss ein anderes Vorstandsmitglied dessen Amtsgeschäfte sofort kommissarisch bis zur nächsten Nachwahlmöglichkeit durch eine ordentliche oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung übernehmen. Abgesehen von dieser Notmaß- nahme ist die Wahrnehmung mehrerer Vorstandspositionen durch eine Person unzulässig. (5) Mit beratender Stimme gehört dem Vorstand ein Vertreter des FDP-Landesvorstandes Rheinland-Pfalz an. Der Vorstand kann jederzeit weitere beratende Sitzungsteilnehmer hinzuziehen. (6) Ein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied kann nur seine eigene Stimme ausüben. Stimmübertragung ist unzulässig. (7) Der Vorstand wird vierteljährlich vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsorts schriftlich einberufen. Zusätzliche Sitzungen können nach Ermessen des Vorsitzenden angesetzt oder müssen von diesem unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. (8) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie dauert bis zur jeweiligen Neuwahl, auch wenn der Zeitpunkt der Neuwahl die Amtsdauer abkürzt oder geringfügig überschreitet.
§ 12 Haftung
Der Vorstand ist berechtigt, Vorstandsmitgliedern und beauftragten Mitgliedern, die für rechtsgeschäftliche Handlungen in Wahrnehmung von Vereinsangelegenheiten persönlich haften, fallweise vertraglich Ersatz aus dem Vereinsvermögen zuzubilligen.
§ 13 Vereinsämter
(1) Die aus einer Wahl hervorgegangenen Ämter, Funktionen und Mandate werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Jegliche Vergütung für eine ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen. (2) Ohne Rücksicht auf die sprachliche Bezeichnung stehen alle in dieser Satzung aufgeführten Ämter, Funktionen und Mandate Frauen und Männern in gleicher Weise offen. Die Bezeichnungen sind jeweils in weiblicher und männlicher Version zu verstehen. (3) Vorstandsmitglieder haben gegen den Verein Anspruch auf Erstattung der in Ausübung des Ehrenamtes entstandenen Kosten und Ausgaben. Höhe und Umfang richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen der FDP-Bundessatzung und der dazu ergangenen Richtlinien.
§ 14 Satzungsvorrang
Die Bestimmungen der Satzung des Bundesverbandes Liberaler Senioren gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor.
§ 15 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Eine zum Zweck der Vereinsauflösung einberufene Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der im Verein geführten Mitglieder erschienen ist. Ist die Versammlung bei ihrer Eröffnung nicht beschlussfähig, so ist erneut eine Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Im Falle einer Auflösung muss im Auflösungsbeschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens entschieden werden.
§ 16 Finanz- und Beitragsordnung
Die Finanz- und Beitragsordnung des Bundesverbandes Liberaler Senioren ist zugleich die Finanz- und Beitragsordnung der LIBERALEN SENIOREN RHEINLAND-PFALZ. Die Ordnung ist Bestandteil dieser Satzung mit der Maßgabe, dass der Mindestbeitrag jährlich 15,00 EURO beträgt und erstmals ab dem 01.01.2014 erhoben wird.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Verabschiedung durch die konstituierende Mitgliederversammlung in Kraft. Beschlossen von der konstituierenden Mitgliederversammlung der Liberalen Senioren Rheinland-Pfalz am 11.09.2001 in Maxdorf. Änderungen beschlossen von den Mitgliederversammlungen am 21.03.2002 in Mainz, am 22.03.2003 in Mainz und am 26.04.2008 in Mainz. Änderung Mitgliedsbeitrag beschlossen von der Mitgliederversammlung vom 03.06.2013 Änderungen Ladungsfrist beschlossen von der Mitgliederversammlung am 23.11.2013