05.02.2021

Satzung
SATZUNG DER LIBERALEN SENIOREN RHEINLAND-PFALZ
§ 1 Rechtsnatur, Name, Sitz

Die Vereinigung Liberaler Senioren in Rheinland-Pfalz ist ein der
Freien Demokratischen Partei nahestehender Verein gemäß § 54 BGB.
Der Verein führt den Namen LIBERALE SENIOREN RHEINLAND-PFALZ und die
Kurzbezeichnung LiS Rheinland-Pfalz.
Er ist ein Teilverein des Bundesverbandes Liberale Senioren.
Der Sitz des Vereins ist Mainz.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen älterer Menschen im
Geiste liberaler europäischer Traditionen, deren Verbreitung in Wort und Schrift sowie die
verstärkte Behauptung des hohen gesellschaftlichen Stellenwertes der älteren Generation
durch Einflussnahme auf Entscheidungsprozesse in Politik und Gesellschaft.
(2) Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch
- Förderung von Bereitschaft und Motivation älterer Bürger, ihre Erfahrungen und Talente
aktiv in die Gesellschaft einzubringen.
- die Zusammenarbeit sowie den Gedanken - und Erfahrungsaustausch mit anderen
Seniorenvereinigungen,
- die Heranbildung von Bürgern für ehrenamtliche Tätigkeiten in den Bereichen Beratung
älterer Menschen, Hilfen zur Lebensbewältigung, Abbau von altersspezifischen Vorurteilen
und Vorbehalten in Politik, Gesellschaft und Arbeitswelt,
- die Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen zur Stärkung eines gegenseitigen
Generationenverständnisses,
- die Planung und Durchführung von dem Vereinszweck dienenden Veranstaltungen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied in LiS Rheinland-Pfalz kann jeder Bürger werden, der
1. seinen Wohnsitz in einem Staat der Europäischen Union hat,
2. geschäftsfähig und im Besitz des aktiven und passiven Wahlrechts ist,
3. nicht Mitglied ist in einer mit der FDP im Wettstreit stehenden Partei oder Fraktion oder deren parteinahe Seniorenvereinigung oder in einer Organisation, deren Zwecke und Ziele mit den Grundsätzen und Bestrebungen der Liberalen Senioren in einem unvereinbaren Widerspruch stehen.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

(1) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienten ehemaligen
Vorsitzenden den Ehrenvorsitz der LIBERALEN SENIOREN RHEINLAND-PFALZ und
verdienten Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(2) Die Verleihung der Ehrung entbindet die Geehrten nicht von der Erfüllung
der Mitgliedschaftspflichten.
(3) Ehrenvorsitzende sind berechtigt, beratend an Vorstandssitzungen teilzunehmen.

§ 5 Erwerb und Führung der Mitgliedschaft

(1) Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz können auf Antrag an den
Vereinsvorstand durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft erwerben.
(2) Der Vorstand entscheidet innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang.
Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmebeschlusses.
Eine ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung. Sie ist unanfechtbar.
(3) Der Aufnahmebeschluss begründet die Mitgliedschaft im Bundesverband Liberaler Senioren.
(4) Nach dem Aufnahmebeschluss wird die Mitgliedschaft organisatorisch im Verein LIBERALE
SENIOREN RHEINLAND-PFALZ geführt. Das Mitglied kann verlangen, dass seine
Mitgliedschaft bei einer liberalen Seniorenvereinigung in einem anderen Bundesland oder bei
der Bundesgruppe beim Bundesverband Liberaler Senioren geführt wird. Eine Begründung
ist nicht erforderlich.
(5) Bei ordnungsgemäß mitgeteiltem Wohnsitzwechsel wird die Führung der Mitgliedschaft vom
bisher zuständigen Vorstand umgemeldet.
(6) Als Mitglied wird organisatorisch auch erfasst, wer ohne Wohnsitz in Rheinland-Pfalz die
Führung seiner Mitgliedschaft im Verein LIBERALE SENIOREN RHEINLAND-PFALZ
wünscht.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung bundesweit die
Zwecke und Ziele der in Vereinigungen organisierten Liberalen Senioren zu fördern sowie
die Verbandsaufgaben und -aktivitäten zu unterstützen.
Zu den Pflichten gehört insbesondere die Beitragszahlung entsprechend der Finanz- und
Beitragsordnung des Bundesverbandes Liberale Senioren.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod,
2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand der
Vereinigung, bei der die Mitgliedschaft geführt wird,
3. wenn die in § 3 unter Nr. 2 und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zum Erwerb der
Mitgliedschaft nicht mehr zutreffen und dies durch Vorstandsbeschluss festgestellt wird,
4. durch Ausschluss. Der Vorstand kann beim Bundesvorstand der Liberalen Senioren den
Ausschluss eines bei ihm geführten Mitglieds schriftlich beantragen. Der Antrag ist zu
begründen. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied anzuhören. Gegen die
Entscheidung kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von einem Monat
Beschwerde einlegen, über die das oberste Verbandsorgan in seiner nächsten Sitzung
ohne mündliche Verhandlung endgültig entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruht die
Mitgliedschaft. Zu den Ausschließungsgründen gehört die schuldhaft unterlassene
Beitragszahlung.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind dem Range nach
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 9 Die ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich zwischen dem 01.
Februar und dem 30. April durch schriftliche Einladung an alle im Verein geführten
Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung, des Tagungsorts und des Tagungsbeginns
einberufen
(2) Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(4) Die Tagesordnung hat jährlich vorzusehen:
- Tätigkeitsbericht des Vorstandes, Aussprache,
- Finanzbericht des Schatzmeisters,
- Bericht der Rechnungsprüfer, gemeinsame Aussprache,
- Beratung von Anträgen und Beschlussfassungen, Verschiedenes.
In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung zusätzlich vorzusehen:
- die Beschlussfassung über die Entlastung des scheidenden Vorstandes,
- die Wahl eines neuen Vorstandes für eine Amtszeit von zwei Jahren,
- die Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Bundesverbandes
Liberaler Senioren für eine Amtszeit von zwei Jahren,
- die Neuwahl von zwei Rechnungsprüfern für eine Amtszeit von zwei Jahren.
(5) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich.
(6) Der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall ein stellvertretender Vorsitzender, leitet die
Mitgliederversammlung.
(7) Mit Rederecht nehmen teil je ein Vertreter der Landesvorstände
der FREIEN DEMOKRATISCHEN PARTEI, der JUNGEN LIBERALEN,
der LIBERALEN FRAUEN, der VEREINIGUNG LIBERALER KOMMUNALPOLITIKER
und der FDP - LANDTAGSFRAKTION.
(8) Der Vorstand kann weitere Gäste mit Rederecht einladen.
(9) Antragsberechtigt sind der Vorstand und jedes Mitglied. Anträge müssen bis zum fünften
Tag vor Tagungsbeginn beim Vorstand eingereicht worden sein.
Die Anträge werden spätestens am Tagungsort vor Tagungsbeginn verteilt.
(10) Im Übrigen gelten für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen, die Behandlung
der Anträge und die Berechnung der Fristen die Bestimmungen der Geschäftsordnung zur
Satzung des FDP - Landesverbandes Rheinland-Pfalz.
(11) Jedes Mitglied darf nur seine eigene Stimme ausüben. Das Stimmrecht darf nicht übertragen
werden. Mitglieder, die mehr als drei Monate mit der Beitragszahlung rückständig sind,
können ihr Stimmrecht nicht ausüben.
(12) Über den Ablauf und die Beschlussfassungen der Mitgliederversamlungen ist ein
Ergebnisprotokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterschreiben ist.

§ 10 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Aus besonderem Anlass kann der Vorstand jederzeit außerordentliche Mitglieder-
versammlungen einberufen. Der besondere Anlass ist mit der Tagesordnung bekannt zu
geben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen
einberufen, wenn dies von fünfundzwanzig Mitgliedern aus besonderem Anlass schriftlich mit
Begründung beantragt wird.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister,
4. dem Schriftführer.
5. Beisitzern, deren Zahl bis höchstens 6 nach Vorschlag der Vorstandsmitglieder
Nr. 1 bis 4 von der Mitgliederversammlung vor jeder Vorstandswahl neu
beschlossen wird.
(3) Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte unter Beachtung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne von § 26 BGB.
Im Falle seiner Verhinderung tritt einer der stellvertretenden Vorsitzenden an seine Stelle.
Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird die Besetzung des Amtes
durch die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung nachgewählt.
Scheidet der Schatzmeister aus, muss ein anderes Vorstandsmitglied dessen Amtsgeschäfte
sofort kommissarisch bis zur nächsten Nachwahlmöglichkeit durch eine ordentliche oder eine
außerordentliche Mitgliederversammlung übernehmen. Abgesehen von dieser Notmaß-
nahme ist die Wahrnehmung mehrerer Vorstandspositionen durch eine Person unzulässig.
(5) Mit beratender Stimme gehört dem Vorstand ein Vertreter des FDP-Landesvorstandes
Rheinland-Pfalz an.
Der Vorstand kann jederzeit weitere beratende Sitzungsteilnehmer hinzuziehen.
(6) Ein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied kann nur seine eigene Stimme ausüben.
Stimmübertragung ist unzulässig.
(7) Der Vorstand wird vierteljährlich vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter
Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsorts schriftlich einberufen. Zusätzliche
Sitzungen können nach Ermessen des Vorsitzenden angesetzt oder müssen von diesem
unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe
der Gründe schriftlich verlangt.
(8) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie dauert bis zur jeweiligen Neuwahl, auch wenn der Zeitpunkt der Neuwahl die Amtsdauer abkürzt oder geringfügig überschreitet.

§ 12 Haftung

Der Vorstand ist berechtigt, Vorstandsmitgliedern und beauftragten Mitgliedern, die für
rechtsgeschäftliche Handlungen in Wahrnehmung von Vereinsangelegenheiten persönlich
haften, fallweise vertraglich Ersatz aus dem Vereinsvermögen zuzubilligen.

§ 13 Vereinsämter

(1) Die aus einer Wahl hervorgegangenen Ämter, Funktionen und Mandate werden grundsätzlich
ehrenamtlich ausgeübt. Jegliche Vergütung für eine ehrenamtliche Tätigkeit ist
ausgeschlossen.
(2) Ohne Rücksicht auf die sprachliche Bezeichnung stehen alle in dieser Satzung aufgeführten
Ämter, Funktionen und Mandate Frauen und Männern in gleicher Weise offen. Die
Bezeichnungen sind jeweils in weiblicher und männlicher Version zu verstehen.
(3) Vorstandsmitglieder haben gegen den Verein Anspruch auf Erstattung der in Ausübung des
Ehrenamtes entstandenen Kosten und Ausgaben. Höhe und Umfang richten sich nach den
entsprechenden Bestimmungen der FDP-Bundessatzung und der dazu ergangenen
Richtlinien.

§ 14 Satzungsvorrang

Die Bestimmungen der Satzung des Bundesverbandes Liberaler Senioren
gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor.

§ 15 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur von einer
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Eine zum Zweck der Vereinsauflösung
einberufene Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
im Verein geführten Mitglieder erschienen ist. Ist die Versammlung bei ihrer Eröffnung nicht
beschlussfähig, so ist erneut eine Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
Im Falle einer Auflösung muss im Auflösungsbeschluss über die Verwendung des
Vereinsvermögens entschieden werden.

§ 16 Finanz- und Beitragsordnung

Die Finanz- und Beitragsordnung des Bundesverbandes Liberaler Senioren ist zugleich die
Finanz- und Beitragsordnung der LIBERALEN SENIOREN RHEINLAND-PFALZ. Die
Ordnung ist Bestandteil dieser Satzung mit der Maßgabe, dass der Mindestbeitrag
jährlich 15,00 EURO beträgt und erstmals ab dem 01.01.2014 erhoben wird.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Verabschiedung durch die konstituierende Mitgliederversammlung
in Kraft.
Beschlossen von der konstituierenden Mitgliederversammlung der Liberalen Senioren
Rheinland-Pfalz am 11.09.2001 in Maxdorf.
Änderungen beschlossen von den Mitgliederversammlungen am 21.03.2002 in Mainz, am
22.03.2003 in Mainz und am 26.04.2008 in Mainz.
Änderung Mitgliedsbeitrag beschlossen von der Mitgliederversammlung vom 03.06.2013
Änderungen Ladungsfrist beschlossen von der Mitgliederversammlung am 23.11.2013
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